Betreuungs- und Entlastungsleistungen
nach § 45 b SGB XI
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Ab 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, Anspruch auf einen einheitlichen, zweckgebundenen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Eine Verrechnung mit anderen Leistungsansprüchen erfolgt nicht. Nicht verbrauchte Beträge können in den Folgemonat bzw. in das folgende Kalenderjahre übertragen werden.
Beispiele für die Nutzung zusätzlicher Entlastungsleistungen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
- Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
- Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung).
Beispiele für die Nutzung zusätzlicher Betreuungsleistungen
- Teilnahme an Gruppen für Personen mit Demenz
- Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Einzelbetreuung und Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen)
- Familienentlastende Angebote